§ 1  Name und Sitz des Vereines   § 8  Die Generalversammlung
§ 2  Zweck des Vereines   § 9  Aufgabenkreis der Generalversammlung
§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes  § 10  Vereinsvorstand
§ 4  Arten der Mitgliedschaft § 11  Aufgabenkreis des Vorstandes
§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft § 12 Die Rechnungsprüfer
§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft § 13  Das Schiedsgericht
§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder § 14  Auflösung des Vereines

§1  Name und Sitz des Vereines
1.1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung der Römischen Bernsteinstraße".
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Lutzmannsburg, Hanfwiesen 7.
1.3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf die Umgebung des Verlaufes der Bernsteinstraße im Bezirk Oberpullendorf, Bgld.


§2  Zweck des Vereines
Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist es, in Koordination mit dem Bgld. Landesmuseum und dem Bundesdenkmalamt, die römische Straßentrasse, die von Savaria bis Canuntum führte, in jenem Abschnitt, der im Bezirk Oberpullendorf noch erhalten ist; zu restaurieren, zu pflegen und für den Fremdenverkehr nutzbar zu machen, sowie weitere wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Aktivitäten im Bezirk durchzuführen. Der Vereinszweck ist gemeinnützig.


§3  Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten Mittel erreicht werden:
3.1. Ideelle Mittel
Vorträge, Versammlungen, Wanderungen, Diskussionsabende
3.2. Materielle Mittel
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse von Veranstaltungen, Spenden, Subventionen, Verkauf von Planketten, Gedenkmünzen


§4  Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
4.1. ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen 
4.2. außerordentliche Mitglieder, das sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern 
4.3. Ehrenmitglieder, sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.


§5  Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder beginnt mit der Konstituierung des Vereines und endet mit dessen Auflösung. Die Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Unterstützende Mitglieder werden vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss aufgenommen. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.


§6  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod - bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit - durch freiwilligen Austritt oder durch Streichung und durch Ausschluss.
6.1.  Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen; dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 6 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 24 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§7  Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§8  Die Generalversammlung
8.1. Die ordentliche Generalversammlung ist jedes dritte Jahr innerhalb von 3 Monaten nach Beginn dieses Kalenderjahres abzuhalten.
8.2. Außerordentliche Generalversammlungen sind auf Antrag von 2/3 der ordentlichen Mitglieder möglich.
8.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder mündlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Gültige Beschlüsse können nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden.
8.5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten.
8.6. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig zur festgesetzten Stunde, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8.7. Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§9  Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und die der Mitgliedsbeiträge.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§10  Vereinsvorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus 
    a) dem Obmann 
    b) dem Schriftführer 
    c) dem Kassier 
    d) deren Stellvertreter, sowie mindestens 
    e) zwei Beisitzern
10.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
10.3. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
10.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.6. Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls. 
10.7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 
10.8. Die Vertretung des Vereines nach außen erfolgt durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.


§11  Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Aufnahme, Ausschluss und Streichungen von Vereinsmitgliedern
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines


§12 Die Rechnungsprüfer
12.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 
12.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Oberprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Oberprüfung zu berichten.


§13  Das Schiedsgericht
13.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
13.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streittitel innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 
13.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§14  Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig beschlossen werden. Eventuell vorhandenes Vereinsvermögen wird zur Restaurierung der an der Bernsteinstraße aufgestellten Einrichtungen verwendet.